Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- Ziffer eins„Ad-hoc-Preis“ den Preis, den der Betreiber eines Ladepunktes einem Endnutzer für das punktuelle Aufladen in Rechnung stellt;
- Ziffer 2„alphanumerisches Identifikationszeichen“ das aus Buchstaben und Zahlen bestehende Zeichen zur eindeutigen Identifikation einer Ladestelle, eines Ladepunkts oder eines E-Mobilitätsdienstleisters, das die E-Control gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe vergeben kann;
- Ziffer 3„Betreiber“ Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten;
- Ziffer 4„Dynamische Daten“ Daten, die sich häufig oder regelmäßig verändern;
- Ziffer 5„Statische Daten“ Daten, die sich nicht häufig oder regelmäßig verändern.