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BGBl. II Nr. 257/2024

kundgemacht 24.09.2024 RIS↗
Ladepunkt-Daten-VO
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die von Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte verpflichtend einzumeldenden statischen und dynamischen Daten (Ladepunkt-Daten-VO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 257/2024× zu Ladepunkt-Daten-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ladepunkt-Daten-VO neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 25.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 257/2024 § 3↗RIS↗

Meldepflichten betreffend Betrieb

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Betreiber oder deren Eigentümer haben gemäß den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen der E-Control folgende Angaben zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      das bei der E-Control bezogene alphanumerische Identifikationszeichen sowie
    2. Ziffer 2
      den Namen der natürlichen Personen oder bei juristischen Personen die Bezeichnung des Eigentümers und des Betreibers der Ladestelle sowie die Kontaktdaten des Betreibers.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus ist gegenüber der E-Control eine im Namen des Eigentümers oder des Betreibers verantwortliche Kontaktperson für die von dieser Verordnung geregelten Verpflichtungen bekanntzugeben, deren Daten nicht zu veröffentlichen sind. Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung bezogene Identifikationszeichen behalten ihre Gültigkeit; dies gilt auch für den Fall, dass sie von einer anderen Stelle als der E-Control vergeben wurden.