die Adresse des öffentlich zugänglichen Ladepunktes und dessen geographische Lage anhand der Koordinaten eines gängigen globalen Navigationssatellitensystems;
BGBl. II Nr. 257/2024
Ladepunkt-Daten-VO
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die von Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte verpflichtend einzumeldenden statischen und dynamischen Daten (Ladepunkt-Daten-VO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Standortbezogene Meldepflichten
Paragraph 4,
Betreiber haben der E-Control folgende Angaben zum Standort zu übermitteln:
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Bezeichnung der Ladestelle nach deren Standort, beispielsweise nach deren Lage in einer bestimmten Stadt, einem bestimmten Bezirk oder einem Standort in der Nähe von bekannten öffentlichen Örtlichkeiten; in Ermangelung einer derartigen Bezeichnung den Nachnamen des privaten Betreibers;
- Ziffer 3einen Kontakt für Rückfragen von Verbrauchern (E-Mail-Adresse und Telefonnummer);
- Ziffer 4die Öffnungszeiten;
- Ziffer 5die Angabe, ob für die verfügbaren Parkplätze eine Gebühr anfällt (ja/nein);
- Ziffer 6die maximal erreichbare Ladeleistung in kW;
- Ziffer 7eine Angabe darüber, ob die Energie ausschließlich aus erneuerbaren Quellen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,, bezogen wird;
- Ziffer 8gegebenenfalls eine Angabe über den ausschließlichen Bezug von grünem Strom im Sinne der Richtlinie UZ 46, in der Ausgabe vom 01. Jänner 2022, sowie
- Ziffer 9die Anzahl der Parkplätze mit barrierefrei zugänglichen Ladepunkten.