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BGBl. II Nr. 257/2024

kundgemacht 24.09.2024 RIS↗
Ladepunkt-Daten-VO
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die von Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte verpflichtend einzumeldenden statischen und dynamischen Daten (Ladepunkt-Daten-VO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 257/2024× zu Ladepunkt-Daten-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ladepunkt-Daten-VO neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 25.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 257/2024 § 5↗RIS↗

Meldepflichten betreffend die einzelnen Ladepunkte

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Betreiber haben der E-Control folgende statische Angaben zu den einzelnen Ladepunkten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      das alphanumerische Identifikationszeichen;
    2. Ziffer 2
      die Anzahl und Art der verfügbaren Stecker;
    3. Ziffer 3
      die maximal erreichbare Ladeleistung in kW;
    4. Ziffer 4
      die Stromart (Gleichstrom oder Wechselstrom);
    5. Ziffer 5
      die Methode der Authentifizierung;
    6. Ziffer 6
      die verfügbaren Zahlungsarten (darunter zumindest eine gängige Zahlungsart im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe);
    7. Ziffer 7
      die Möglichkeit des anbieterübergreifenden Ladens von Elektrofahrzeugen („Roaming“);
    8. Ziffer 8
      welcher Fahrzeugtyp (Definition nach Größe) an diesem Ladepunkt geladen werden kann.
  2. Absatz 2,Betreiber haben der E-Control folgende dynamische Angaben zu den einzelnen Ladepunkten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die aktuelle Betriebsbereitschaft (in Betrieb/außer Betrieb),
    2. Ziffer 2
      Echtzeitinformation bezüglich der Verfügbarkeit jedes einzelnen Ladepunktes (frei/besetzt) sowie
    3. Ziffer 3
      den Ad-hoc-Preis.
    Öffentlich zugängliche Ladestellen, die ihren Service unentgeltlich anbieten, sind von Absatz 2, ausgenommen.