Absatz eins,Betreiber haben der E-Control folgende statische Angaben zu den einzelnen Ladepunkten zu übermitteln:
- Ziffer einsdas alphanumerische Identifikationszeichen;
- Ziffer 2die Anzahl und Art der verfügbaren Stecker;
- Ziffer 3die maximal erreichbare Ladeleistung in kW;
- Ziffer 4die Stromart (Gleichstrom oder Wechselstrom);
- Ziffer 5die Methode der Authentifizierung;
- Ziffer 6die verfügbaren Zahlungsarten (darunter zumindest eine gängige Zahlungsart im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe);
- Ziffer 7die Möglichkeit des anbieterübergreifenden Ladens von Elektrofahrzeugen („Roaming“);
- Ziffer 8welcher Fahrzeugtyp (Definition nach Größe) an diesem Ladepunkt geladen werden kann.