Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht, wer
- Ziffer einsentgegen Paragraph 2, Ziffer 2, zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen bestimmtes Olivenöl von mehr als zehn Liter Eigenvolumen anbietet,
- Ziffer 2entgegen Paragraph 3, erforderliche Belege nicht oder nicht ordnungsgemäß aufbewahrt.