Absatz eins,Der Nachweis der betrieblichen oder beruflichen Nutzung hat mittels eines Fahrtenbuches oder durch andere Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen und aus denen jedenfalls die in Absatz 2, enthaltenen Informationen hervorgehen.
BGBl. II Nr. 289/2024
Kilometergeldverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen aus der betrieblichen oder beruflichen Nutzung von Fahrzeugen (Kilometergeldverordnung – KmGV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
- Absatz 2,Die Aufzeichnungen müssen jedenfalls beinhalten:
- StrichaufzählungDatum,
- StrichaufzählungKilometerstand,
- StrichaufzählungAnzahl der betrieblich oder beruflich zurückgelegten Tageskilometer,
- StrichaufzählungAusgangs- und Zielpunkt sowie
- StrichaufzählungZweck der jeweiligen betrieblichen oder beruflichen Fahrt.