Investitionszuschüssen: das Datum der Auszahlung,
BGBl. II Nr. 28/2024
Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Konkretisierung der Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen (Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung – EEff-MV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Zeitpunkt der Maßnahmensetzung
Paragraph 4,
Der Zeitpunkt der Maßnahmensetzung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, EEffG ist insbesondere bei
- Ziffer eins
- Ziffer 2Tarifförderungen: das Datum der Genehmigung,
- Ziffer 3Errichtungen oder Sanierungen von Gebäuden: das Datum der Baufertigstellung,
- Ziffer 4Installationen von technischen Anlagen oder Geräten: das Datum der Abnahme und
- Ziffer 5Installationen von technischen Anlagen oder Geräten, falls von Ziffer 4, nicht erfasst: das Datum der Inbetriebnahme.