Absatz eins,Die Normierung des Endenergieverbrauchs hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen.
BGBl. II Nr. 28/2024
Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Konkretisierung der Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen (Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung – EEff-MV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
3. Abschnitt
Ermittlung von Endenergieeinsparungen
Normierung und Normalisierung des Endenergieverbrauchs
Paragraph 7,
- Absatz 2,Die Normalisierung des Energieverbrauchs hat in Form von Anpassungsfaktoren zu erfolgen, die den Einfluss systemfremder Faktoren so weit als möglich ausschließen. Systemfremde Faktoren sind insbesondere:
- Ziffer einsunbeeinflussbare Verbrauchstreiber,
- Ziffer 2maßnahmenfremde Einflüsse,
- Ziffer 3technische Wechselwirkungen und
- Ziffer 4das Nutzungsverhalten.