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BGBl. II Nr. 28/2024

kundgemacht 30.01.2024 RIS↗
Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Konkretisierung der Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen (Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung – EEff-MV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 28/2024× zu EEff-MV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung (EEff-MV) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 31.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 28/2024 § 8↗RIS↗

Referenzendenergieverbrauch

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Referenzendenergieverbrauch gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 5, EEffG errechnet sich je Energieeffizienzmaßnahme wie folgt:
    1. Ziffer eins
      der normalisierte Endenergieverbrauch ist im Bestand heranzuziehen bei
      1. Litera a
        Maßnahmen zur Verbesserung der thermischen Gebäudehülle;
      2. Litera b
        Maßnahmen zum Tausch von Wärmeerzeugungsanlagen zur Gebäudebeheizung;
      3. Litera c
        Maßnahmen zur Verbesserung der Betriebsweise von Bestandsanlagen;
      4. Litera d
        Maßnahmen zum vorzeitigen Ersatz von Geräten oder Geräteteilen;
    2. Ziffer 2
      vom marktüblichen Durchschnitt ist auszugehen bei der
      1. Litera a
        Neuerrichtung von Anlagen;
      2. Litera b
        Neuanschaffung von energieverbrauchenden Geräten oder Geräteteilen;
      3. Litera c
        Neuanschaffung von Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugteilen;
    3. Ziffer 3
      die rechtlichen Mindestvorgaben sind anzuwenden, soweit ein marktüblicher Durchschnitt gemäß Ziffer 2, nicht vorliegt und nicht bestimmbar ist, bei der
      1. Litera a
        Neuerrichtung von Gebäuden;
      2. Litera b
        Neuanschaffung von energieverbrauchenden Geräten oder Geräteteilen;
      3. Litera c
        Neuanschaffung von Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugteilen;
    4. Ziffer 4
      der Endenergieverbrauch, der über die Lebensdauer der Maßnahme wirtschaftlichsten Alternative ist zu ermitteln, soweit Ziffer eins bis 3 nicht anwendbar sind.
  2. Absatz 2,Ein vorzeitiger Ersatz liegt vor, wenn ein Gerät oder Geräteteil oder ein Fahrzeug oder Fahrzeugteil vor Ende seiner technischen Lebensdauer ausgetauscht wird. Beim vorzeitigen Ersatz ist der Referenzendenergieverbrauch
    1. Ziffer eins
      bis zum Ende der technischen Lebensdauer gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      nach Ende der technischen Lebensdauer gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4
    zu ermitteln.