Absatz eins,Der Referenzendenergieverbrauch gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 5, EEffG errechnet sich je Energieeffizienzmaßnahme wie folgt:
- Ziffer einsder normalisierte Endenergieverbrauch ist im Bestand heranzuziehen bei
- Litera aMaßnahmen zur Verbesserung der thermischen Gebäudehülle;
- Litera bMaßnahmen zum Tausch von Wärmeerzeugungsanlagen zur Gebäudebeheizung;
- Litera cMaßnahmen zur Verbesserung der Betriebsweise von Bestandsanlagen;
- Litera dMaßnahmen zum vorzeitigen Ersatz von Geräten oder Geräteteilen;
- Ziffer 2vom marktüblichen Durchschnitt ist auszugehen bei der
- Litera aNeuerrichtung von Anlagen;
- Litera bNeuanschaffung von energieverbrauchenden Geräten oder Geräteteilen;
- Litera cNeuanschaffung von Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugteilen;
- Ziffer 3die rechtlichen Mindestvorgaben sind anzuwenden, soweit ein marktüblicher Durchschnitt gemäß Ziffer 2, nicht vorliegt und nicht bestimmbar ist, bei der
- Litera aNeuerrichtung von Gebäuden;
- Litera bNeuanschaffung von energieverbrauchenden Geräten oder Geräteteilen;
- Litera cNeuanschaffung von Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugteilen;
- Ziffer 4der Endenergieverbrauch, der über die Lebensdauer der Maßnahme wirtschaftlichsten Alternative ist zu ermitteln, soweit Ziffer eins bis 3 nicht anwendbar sind.