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BGBl. II Nr. 312/2024

kundgemacht 13.11.2024 RIS↗
Gewerbelegitimationen-Verordnung 2024
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Ausstattung der Gewerbelegitimationen (Gewerbelegitimationen-Verordnung 2024)
Kundmachung BGBl. II Nr. 312/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbelegitimationen-Verordnung 2024 neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 312/2024 § 2↗RIS↗

Aussehen und Eigenschaften

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Gewerbelegitimation wird als beidseitig bedruckte Karte aus Polycarbonat hergestellt. Ihre Abmessungen haben dem Format ID-1 der ISO-Norm 7810 zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Gewerbelegitimation hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Sicherheitsuntergrundmuster mit Mikroschrift auf Vorder- und Rückseite,
    2. Ziffer 2
      UV-Fluoreszenzfarbe,
    3. Ziffer 3
      der Sicherheitsuntergrund überlappt das Lichtbild zum Teil am Rand,
    4. Ziffer 4
      Personalisierung durch Lasergravur.