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BGBl. II Nr. 313/2024

kundgemacht 14.11.2024 RIS↗
Stückgeldverordnung Paket Österreich 2024
Verordnung des Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Festsetzung einer pauschalierten Erschwerniszulage im Paketzustelldienst für Bedienstete, die der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind. (Stückgeldverordnung Paket Österreich 2024)
Kundmachung BGBl. II Nr. 313/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Stückgeldverordnung Paket Österreich 2024 neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 313/2024 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der mit der Zustellung von Paketen beschäftigte Mitarbeiter erhält als Abgeltung für die mit seinem Dienst verbundenen Erschwernisse ein Stückgeld.
  2. Absatz 2,Das Stückgeld beträgt:
    1. für
      jedes erfolgreich zugestellte Paket
      0,15 EUR,
    das sind 0,00422 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf (Gehaltsansatz V/2 Österreichische Post AG)
    1. für
      jedes Paket mit erfolglosem Zustellversuch
      1. gemäß
        den Bestimmungen der AGB
        0,07 EUR,
    das sind 0,00211 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf (Gehaltsansatz V/2 Österreichische Post AG)