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BGBl. II Nr. 330/2024

kundgemacht 02.12.2024 RIS↗
Änderung der Grenzwerteverordnung 2021, der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2020, der Arbeitsmittelverordnung, der Bohrarbeitenverordnung, der Tagbauarbeitenverordnung, der Land- und forstwirtschaftlichen Gesundheitsüberwachungsverordnung sowie der Land- und forstwirtschaftlichen Grenzwerteverordnung 2024
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Grenzwerteverordnung 2021, die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2020, die Arbeitsmittelverordnung, die Bohrarbeitenverordnung, die Tagbauarbeitenverordnung, die Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung und die Land- und forstwirtschaftliche Grenzwerteverordnung 2024 geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 330/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) 23 § 0↗RIS↗
§ 23aneu
in Kraft ab 03.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 330/2024 § 23a↗RIS↗

Maßnahmen bei Arbeiten in kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räumen und Behältern

Paragraph 23 a,

  1. Absatz eins,Für Arbeiten in kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räumen und Behältern wie beispielsweise Schächte, Gruben, Kanäle oder Rohrleitungen, bei denen eine der folgenden Gefahren nicht ausgeschlossen werden kann, sind schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen:
    1. Ziffer eins
      Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe,
    2. Ziffer 2
      Gefahren durch brand- und explosionsgefährliche Arbeitsstoffe,
    3. Ziffer 3
      Gefahren durch Sauerstoffmangel,
    4. Ziffer 4
      mechanische Gefahren durch Einbauten in den kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räumen und Behältern wie z. B. durch Rührwerke und Zuführungseinrichtungen,
    5. Ziffer 5
      Gefahren durch unter Druck stehenden Behältern und Rohrleitungen,
    6. Ziffer 6
      Gefahren durch Schüttgüter,
    7. Ziffer 7
      Gefahren durch besonders belastende Temperatur und Luftfeuchte,
    8. Ziffer 8
      Gefahr durch Absturz oder Versinken.
  2. Absatz 2,Die schriftlichen Betriebsanweisungen haben, soweit zutreffend, folgende sowie erforderlichenfalls weitere Inhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Art und Ausmaß der Gefahren durch Arbeitsstoffe oder Sauerstoffmangel und die dagegen festgelegten Schutzmaßnahmen sowie die Form der Aufsicht,
    2. Ziffer 2
      Erforderliche Messungen vor Beginn und während der Arbeiten,
    3. Ziffer 3
      Gefahren durch die Temperatur in kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räumen und Behältern und die dagegen festgelegten Schutzmaßnahmen,
    4. Ziffer 4
      Be- und Entlüftung der kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räume und Behälter während der Arbeiten,
    5. Ziffer 5
      Trennen von in die kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räume und Behälter führenden Leitungen und Zuführungseinrichtungen und von sonstiger Energiezufuhr sowie Sicherungsmaßnahmen gegen Wiedereinschalten (zB durch zwei Abschaltvorrichtungen, Entfernen von Zwischenstücken und Setzen von Blindflanschen, Abtrennen mittels Steckscheibe oder durch Blindflansche),
    6. Ziffer 6
      Drucklosmachen von Behältern und Rohrleitungen,
    7. Ziffer 7
      Stillsetzung von mechanischen Einbauten (zB Rührwerke) sowie Sicherungsmaßnahmen gegen Wiedereinschalten oder Bewegung,
    8. Ziffer 8
      Stillsetzung von bewegten Behältern sowie Sicherungsmaßnahmen gegen Wiedereinschalten,
    9. Ziffer 9
      Sicherung gegen Absturz bzw. Versinken beim Einstieg in kleine, enge oder schlechtbelüftete Räume und Behälter sowie für Arbeiten in und an diesen Arbeitsmitteln,
    10. Ziffer 10
      Schutzmaßnahmen gegen Gefahren von Schüttgütern,
    11. Ziffer 11
      Rettungsmaßnahmen einschließlich der dafür vorgesehenen Einrichtungen,
    12. Ziffer 12
      Kennzeichnung und Abgrenzung der Arbeitsbereiche insbesondere von Einstiegsöffnungen.
  3. Absatz 3,Für die in Absatz eins, genannten Arbeiten ist im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraph 4, ASchG ein schriftliches Arbeitsfreigabesystem samt den notwendigen Schutz- und Rettungsmaßnahmen festzulegen und eine geeignete fachkundige Person zu benennen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzt und mit den möglichen Gefahren und den erforderlichen Schutz- und Rettungsmaßnahmen vertraut ist.
  4. Absatz 4,Die Arbeiten dürfen erst aufgenommen werden, wenn eine Arbeitsfreigabe erteilt wurde. Die Arbeitsfreigabe darf erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      eine auf das betreffende Arbeitsmittel und die Arbeitsabläufe abgestimmte besondere Unterweisung der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer über die Inhalte der schriftlichen Betriebsanweisung nach Absatz eins, erteilt wurde und
    2. Ziffer 2
      nachdem die benannte, fachkundige Person (Absatz 3,) sich überzeugt hat, dass die laut Arbeitsfreigabesystem festgelegten Schutz- und Rettungsmaßnahmen durchgeführt sind und für eine geeignete Aufsicht gesorgt ist.
  5. Absatz 5,Für Arbeiten in kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räumen und Behältern wie beispielsweise Schächte, Gruben, Kanäle oder Rohrleitungen, bei denen die Gefahren gemäß Absatz eins, ausgeschlossen werden können, sind zumindest Maßnahmen für die Überwachung der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und die Rettung der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer festzulegen. Die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die für diese Arbeiten herangezogen werden, sind vor Beginn der Arbeiten entsprechend zu unterweisen.
  6. Absatz 6,Paragraph 23 a, gilt nicht für Baustellen im Sinn des ASchG.