dem Vorsitzenden des Senats ein Betrag von 260 Euro für jede angefangene halbe Stunde und
BGBl. II Nr. 337/2024
Vergütungsverordnung 2024
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Ersatz der Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung der Mitglieder der Übernahmekommission (Vergütungsverordnung 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Weitere Senatsfälle
Paragraph 3,
Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission in anderen als in den in den Paragraphen eins, und 2 angeführten Verfahren gebührt für die Teilnahme an Sitzungen
- Litera a
- Litera bden übrigen Senatsmitgliedern ein Betrag von je 130 Euro für jede angefangene halbe Stunde.