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BGBl. II Nr. 337/2024

kundgemacht 03.12.2024 RIS↗
Vergütungsverordnung 2024
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Ersatz der Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung der Mitglieder der Übernahmekommission (Vergütungsverordnung 2024)
Kundmachung BGBl. II Nr. 337/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vergütungsverordnung 2024 neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 04.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 337/2024 § 3↗RIS↗

Weitere Senatsfälle

Paragraph 3,

Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission in anderen als in den in den Paragraphen eins, und 2 angeführten Verfahren gebührt für die Teilnahme an Sitzungen

  1. Litera a
    dem Vorsitzenden des Senats ein Betrag von 260 Euro für jede angefangene halbe Stunde und
  2. Litera b
    den übrigen Senatsmitgliedern ein Betrag von je 130 Euro für jede angefangene halbe Stunde.