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BGBl. II Nr. 337/2024

kundgemacht 03.12.2024 RIS↗
Vergütungsverordnung 2024
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Ersatz der Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung der Mitglieder der Übernahmekommission (Vergütungsverordnung 2024)
Kundmachung BGBl. II Nr. 337/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vergütungsverordnung 2024 neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 04.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 337/2024 § 4↗RIS↗

Fallpauschale für den Berichterstatter

Paragraph 4,

Ist in einem Verfahren der Senatsvorsitzende nicht zugleich Berichterstatter, so steht derjenige Anteil der Fallpauschale des Senatsvorsitzenden, der die Fallpauschale der sonstigen Senatsmitglieder übersteigt, dem Berichterstatter zu.