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BGBl. II Nr. 357/2024

kundgemacht 05.12.2024 RIS↗
CbCR-Safe-Harbour-V
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zum temporären CbCR-Safe-Harbour (CbCR-Safe-Harbour-V)
Kundmachung BGBl. II Nr. 357/2024× zu CbCR-Safe-Harbour-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

CbCR-Safe-Harbour-V neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 06.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 357/2024 § 1↗RIS↗

Qualifizierter länderbezogener Bericht

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Ein qualifizierter länderbezogener Bericht gemäß Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer eins, des Mindestbesteuerungsgesetzes – MinBestG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,, liegt vor, wenn ein länderbezogener Bericht (Absatz 2,) auf der Grundlage einer qualifizierten Finanzberichterstattung (Absatz 3,) erstellt wird.
  2. Absatz 2,Als länderbezogener Bericht gilt ein entsprechend den Vorschriften über die länderbezogene Berichterstattung im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft oder im Steuerhoheitsgebiet der vertretenden Muttergesellschaft (Paragraph 2, Ziffer 11, des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,) erstellter Bericht.
  3. Absatz 3,Eine qualifizierte Finanzberichterstattung liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      für deren Erstellung eine Finanzberichterstattung gemäß Paragraph 2, verwendet wird,
    2. Ziffer 2
      eine einheitliche Verwendung der Rechnungslegungsdaten gemäß Paragraph 3, erfolgt, und
    3. Ziffer 3
      bei Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb gemäß Paragraph 4, vorgegangen wird.
  4. Absatz 4,Die Beurteilung, ob ein qualifizierter länderbezogener Bericht vorliegt, hat für jedes Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet (Paragraph 52, Absatz eins, MinBestG) gesondert zu erfolgen. Hiefür müssen die Voraussetzungen des Absatz eins, für sämtliche im selben Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe vorliegen.
  5. Absatz 5,Für Zwecke des Absatz 4, liegt für im selben Steuerhoheitsgebiet gelegene Mitglieder einer Joint-Venture-Gruppe (Paragraph 61, Absatz eins, MinBestG) ein gesondert zu beurteilendes Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet (Paragraph 52, Absatz eins, MinBestG) vor.