Absatz eins,Ein qualifizierter länderbezogener Bericht gemäß Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer eins, des Mindestbesteuerungsgesetzes – MinBestG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,, liegt vor, wenn ein länderbezogener Bericht (Absatz 2,) auf der Grundlage einer qualifizierten Finanzberichterstattung (Absatz 3,) erstellt wird.
BGBl. II Nr. 357/2024
CbCR-Safe-Harbour-V
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zum temporären CbCR-Safe-Harbour (CbCR-Safe-Harbour-V)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Qualifizierter länderbezogener Bericht
Paragraph eins,
- Absatz 2,Als länderbezogener Bericht gilt ein entsprechend den Vorschriften über die länderbezogene Berichterstattung im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft oder im Steuerhoheitsgebiet der vertretenden Muttergesellschaft (Paragraph 2, Ziffer 11, des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,) erstellter Bericht.
- Absatz 3,Eine qualifizierte Finanzberichterstattung liegt vor, wenn
- Ziffer einsfür deren Erstellung eine Finanzberichterstattung gemäß Paragraph 2, verwendet wird,
- Ziffer 2eine einheitliche Verwendung der Rechnungslegungsdaten gemäß Paragraph 3, erfolgt, und
- Ziffer 3bei Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb gemäß Paragraph 4, vorgegangen wird.
- Absatz 4,Die Beurteilung, ob ein qualifizierter länderbezogener Bericht vorliegt, hat für jedes Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet (Paragraph 52, Absatz eins, MinBestG) gesondert zu erfolgen. Hiefür müssen die Voraussetzungen des Absatz eins, für sämtliche im selben Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe vorliegen.
- Absatz 5,Für Zwecke des Absatz 4, liegt für im selben Steuerhoheitsgebiet gelegene Mitglieder einer Joint-Venture-Gruppe (Paragraph 61, Absatz eins, MinBestG) ein gesondert zu beurteilendes Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet (Paragraph 52, Absatz eins, MinBestG) vor.