Absatz eins,Eine qualifizierte Finanzberichterstattung für eine Geschäftseinheit liegt für ein Steuerhoheitsgebiet nur vor, wenn die für die vereinfachte Berechnung gemäß Paragraph 5, herangezogenen Rechnungslegungsdaten für diese Geschäftseinheit einheitlich aus derselben Finanzberichterstattung gemäß Paragraph 2, stammen.
BGBl. II Nr. 357/2024
CbCR-Safe-Harbour-V
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zum temporären CbCR-Safe-Harbour (CbCR-Safe-Harbour-V)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Einheitliche Verwendung der Rechnungslegungsdaten
Paragraph 3,
- Absatz 2,Eine qualifizierte Finanzberichterstattung für ein Steuerhoheitsgebiet liegt nur vor, wenn die für die vereinfachte Berechnung gemäß Paragraph 5, herangezogenen Rechnungslegungsdaten sämtlicher Geschäftseinheiten dieses Steuerhoheitsgebiets mit Ausnahme von unwesentlichen Geschäftseinheiten und Betriebsstätten einheitlich entweder aus Finanzkonten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder aus Jahresabschlüssen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, stammen.
- Absatz 3,Die einheitliche Verwendung der Rechnungslegungsdaten gemäß Absatz eins und Absatz 2, ist für sämtliche Geschäftsjahre beizubehalten, für die die vereinfachte Berechnung gemäß Paragraph 5, in Anspruch genommen wird. Dies gilt nicht, wenn aufgrund besonderer Umstände eine Änderung der Rechnungslegungsdaten erfolgt.