BGBl. II Nr. 357/2024
CbCR-Safe-Harbour-V
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zum temporären CbCR-Safe-Harbour (CbCR-Safe-Harbour-V)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb
Paragraph 4,
Die Finanzberichterstattung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 einer Geschäftseinheit, in der eine Anpassung des Buchwerts von Vermögenswerten und Schulden berücksichtigt wurde, die aus der Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses resultiert, gilt nur unter den Voraussetzungen einer konsistenten Berichterstattung (Ziffer eins,) und einer Bereinigung der Firmenwertabschreibung (Ziffer 2,) als qualifizierte Finanzberichterstattung:
- Ziffer einsEine konsistente Berichterstattung liegt vor, wenn für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 31. Dezember 2022 beginnen, kein länderbezogener Bericht eingereicht wurde, in dem die Anpassung des Buchwerts von Vermögenswerten und Schulden, die aus der Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses resultiert, bereits neutralisiert wurde. Eine konsistente Berichterstattung liegt in solchen Fällen dennoch vor, wenn die Geschäftseinheit aufgrund einer späteren gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Regelung zur Anwendung der Erwerbsmethode in der Finanzberichterstattung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 verpflichtet ist.
- Ziffer 2Eine Bereinigung der Firmenwertabschreibung liegt vor, wenn eine Firmenwertabschreibung aus Beteiligungserwerben nach dem 30. November 2021 dem Mindeststeuer-Nettogewinn hinzugerechnet wird:
- Litera afür Zwecke des Routinegewinntests gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 3, MinBestG; und
- Litera bfür Zwecke des Effektivsteuersatztests gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, MinBestG, wenn nicht bereits in der Finanzberichterstattung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Bezug auf die Firmenwertabschreibung eine latente Steuerschuld aufgelöst oder ein latenter Steueranspruch angesetzt oder erhöht wurde.