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BGBl. II Nr. 357/2024

kundgemacht 05.12.2024 RIS↗
CbCR-Safe-Harbour-V
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zum temporären CbCR-Safe-Harbour (CbCR-Safe-Harbour-V)
Kundmachung BGBl. II Nr. 357/2024× zu CbCR-Safe-Harbour-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

CbCR-Safe-Harbour-V neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 06.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 357/2024 § 5↗RIS↗

Vereinfachte Berechnung bei der Anwendung des temporären CbCR-Safe-Harbour

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die gemäß den Paragraphen 2 bis 4 herangezogenen Rechnungslegungsdaten dürfen für die vereinfachte Berechnung folgender Posten nicht mehr angepasst oder verändert werden:
    1. Ziffer eins
      Mindeststeuer-Umsatzerlös;
    2. Ziffer 2
      Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust;
    3. Ziffer 3
      Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern;
    4. Ziffer 4
      Berücksichtigungsfähige Lohnkosten für berücksichtigungsfähige Beschäftigte;
    5. Ziffer 5
      Berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte.
  2. Absatz 2,Eine Zahlung innerhalb der Unternehmensgruppe, die in den qualifizierten Finanzberichterstattungen des Empfängers als Ertrag und des Zahlers als Aufwand ausgewiesen wird, ist auch für Zwecke der vereinfachten Berechnung (Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, MinBestG) als Ertrag und Aufwand zu behandeln. Dies gilt ungeachtet der steuerlichen Qualifikation dieser Zahlung und ihres Ausweises im länderbezogenen Bericht.
  3. Absatz 3,Soweit eine hybride Gestaltung gemäß Paragraph 6, vorliegt, gilt für die vereinfachte Berechnung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, MinBestG Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Sind in dem im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisenden Vorsteuergewinn (-verlust) Aufwendungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 enthalten, ist deren Ergebnisauswirkung zu neutralisieren und
    2. Ziffer 2
      ist in dem in der qualifizierten Finanzberichterstattung auszuweisenden Ertragsteueraufwand ein Steueraufwand im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, enthalten, ist dessen Ergebnisauswirkung zu neutralisieren.
    Erfolgt ein mehrfacher Abzug von Aufwendungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, bei im selben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, ist bei einer dieser Geschäftseinheiten keine Neutralisierung der Ergebnisauswirkung gemäß Ziffer eins, vorzunehmen.