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BGBl. II Nr. 358/2024

kundgemacht 06.12.2024 RIS↗
Altlastenbeurteilungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Feststellung von Altlasten, die Risikoabschätzung und Zielwerte für Altlastenmaßnahmen (Altlastenbeurteilungsverordnung – ALBV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 358/2024× zu ALBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Altlastenbeurteilungsverordnung (ALBV) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 358/2024 § 5↗RIS↗

Ausbreitung der Schadstoffe

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Bei der Beurteilung der Ausbreitung der Schadstoffe sind die Ausbreitung erstickend wirkender oder brennbarer Gasgemische und die Ausbreitung von Schadstoffen in einem Gewässer maßgeblich.
  2. Absatz 2,Die Ausbreitung erstickend wirkender oder brennbarer Gasgemische umfasst die Wahrscheinlichkeit einer Ausbreitung, die Zusammensetzung der Gasgemische und die mögliche Reichweite.
  3. Absatz 3,Für die Ausbreitung der Schadstoffe im Grundwasser sind die Schadstofffrachten im Sickerwasser und im unmittelbaren Grundwasserabstrom der kontaminierten Bereiche zu beurteilen sowie die Ausdehnung der Verunreinigungen im Grundwasser („Schadstofffahne“) und die zukünftige Entwicklung abzuschätzen.