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BGBl. II Nr. 368/2024

kundgemacht 13.12.2024 RIS↗
Änderung der Verordnung über den Lehrplan der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe sowie der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über den Lehrplan der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe und die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 368/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS 21 § 0↗RIS↗
§ 57kneu
in Kraft ab 14.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 368/2024 § 57k↗RIS↗

Mündliche Prüfung

Paragraph 57 k,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Englisch“ oder
      2. Litera b
        „Mathematik und Grundlagen der Mathematik“ oder
      3. Litera c
        „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2,), wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gemäß Paragraph 57 j, Ziffer 2, Litera a, oder das Prüfungsgebiet „Mathematik und Grundlagen der Mathematik“ gemäß Paragraph 57 j, Ziffer 2, Litera b, gewählt hat, und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung aus dem Prüfungsgebiet „Ausdruck, Gestaltung und Bewegung“.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten die Pflichtgegenstände
    1. Ziffer eins
      „Didaktik“ und „Haushalts- und Sicherheitsmanagement“ oder
    2. Ziffer 2
      „Pädagogik (einschließlich Entwicklungspsychologie, Inklusive Pädagogik)“ und „Didaktik“.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Ausdruck, Gestaltung und Bewegung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand ausgenommen den Pflichtgegenstand „Instrumentalunterricht“ oder
    2. Ziffer 2
      zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände.
  4. Absatz 4,Für die Kombination der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 3, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu geben.