Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
- Ziffer einseine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet
- Litera a„Englisch“ oder
- Litera b„Mathematik und Grundlagen der Mathematik“ oder
- Litera c„Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2,), wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gemäß Paragraph 57 j, Ziffer 2, Litera a, oder das Prüfungsgebiet „Mathematik und Grundlagen der Mathematik“ gemäß Paragraph 57 j, Ziffer 2, Litera b, gewählt hat, und
- Ziffer 2eine mündliche Teilprüfung aus dem Prüfungsgebiet „Ausdruck, Gestaltung und Bewegung“.