Absatz eins,Aufgaben der bzw. des Vorsitzenden der Kurien für die Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst, die Art der Abstimmung innerhalb der Kurien und die Protokollführung sind nach den Bestimmungen der Anlage durchzuführen.
BGBl. II Nr. 37/2024
Statut für das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst
Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport über das Statut für das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst
Änderungen durch diese Kundmachung
Statut für das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst
neu
§ 0↗RIS↗
§ 1neu
Paragraph eins,
- Absatz 2,Die Dekorationen und die Art des Tragens sind in der Beilage geregelt.