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BGBl. II Nr. 403/2024

kundgemacht 23.12.2024 RIS↗
Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen
Kundmachung BGBl. II Nr. 403/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 24.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 403/2024 § 13↗RIS↗

Sprachliche Gleichstellung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,In allen Rechtsvorschriften, internen und externen Schriftstücken sowie Publikationen des Ressorts sind Personenbezeichnungen sowohl in weiblicher als auch in männlicher oder in geschlechtsneutraler Form zu verwenden.
  2. Absatz 2,In Erlässen, Verfügungen und im Schriftverkehr des Finanzressorts sowie an den Amtstafeln und Türschildern sind Frauen sprachlich sichtbar zu machen. Alle weibliche Bedienstete betreffenden Bezeichnungen sowie alle Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen von Frauen sind, soweit es sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form zu verwenden.