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BGBl. II Nr. 403/2024

kundgemacht 23.12.2024 RIS↗
Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen
Kundmachung BGBl. II Nr. 403/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft ab 24.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 403/2024 § 21↗RIS↗

Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Es ist organisatorisch Vorsorge zu treffen, dass Leitungspositionen auch Teilzeitbeschäftigten zugänglich sind. Teilzeitbeschäftigung hat grundsätzlich kein Ausschließungsgrund von der Betrauung mit einer Führungsfunktion zu sein.
  2. Absatz 2,Teilzeitbeschäftigung soll in allen Arbeitsbereichen und auf allen Qualifikationsstufen möglich sein.