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BGBl. II Nr. 404/2024

kundgemacht 23.12.2024 RIS↗
Nachträgliche Anerkennung der Wirtschaftszweige NACE C 24.52 (Stahlgießereien) und C 23.44 (Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke) als entlastungsfähige Wirtschaftszweige gemäß § 26 Abs. 8 des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022
Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Nachträgliche Anerkennung der Wirtschaftszweige NACE C 24.52 (Stahlgießereien) und C 23.44 (Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke) als entlastungsfähige Wirtschaftszweige gemäß § 26 Abs. 8 des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022 (NEHG 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 404/2024× zu Nachträgliche Anerkennung der Wirtschaftszweige NACE C 24.52 (Stahlgießereien) und C 23.44 (Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke) als entlastungsfähige Wirtschaftszweige gemäß § 26 Abs. 8 des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nachträgliche Anerkennung der Wirtschaftszweige NACE C 24.52 (Stahlgießereien) und C 23.44 (Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke) als entlastungsfähige Wirtschaftszweige gemäß § 26 Abs. 8 des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022 neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 24.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 404/2024 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Für die Wirtschaftszweige NACE C 24.52 (Stahlgießereien) und C 23.44 (Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke) wurden am 17.09.2024 sowie am 20.09.2024 bei der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, NEHG 2022 Anregungen zur nachträglichen Anerkennung als entlastungsfähige Wirtschaftszweige gemäß Paragraph 26, Absatz 8, NEHG 2022 eingereicht. In den Anregungen konnten die erforderlichen Kriterien gemäß Paragraph 26, Absatz 8, Ziffer 2 bis 4 NEHG 2022 für die Aufnahme als entlastungsfähige Wirtschaftszweige ab dem Kalenderjahr 2024 nachgewiesen werden. Aufgrund der ermittelten Emissionsintensitäten wurde dabei gemäß Paragraph 26, Absatz 8, Ziffer 4, ein Kompensationsgrad in Höhe von jeweils 65 Prozent festgelegt.