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BGBl. II Nr. 407/2024

kundgemacht 23.12.2024 RIS↗
Fernmeldepauschaleverordnung
Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria Aktiengesellschaft über die Bemessung des Fernmeldepauschales für die gemäß § 17 Abs. 1a Poststrukturgesetz (PTSG) der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten (Fernmeldepauschaleverordnung / FMP-VO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 407/2024× zu FMP-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Fernmeldepauschaleverordnung (FMP-VO) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 407/2024 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Das Fernmeldepauschale gebührt Bediensteten von Dienststellen mit regionalem Wirkungsbereich (z. B. ein oder mehrere Bundesländer) für Dienstverrichtungen (also konkrete Tätigkeiten zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes) außerhalb der Dienststelle in diesem regionalen Wirkungsbereich und tritt gemäß Paragraph 68, RGV als besondere Vergütung an Stelle der in den Abschnitten römisch eins bis römisch fünf des römisch eins. Hauptstückes der Reisegebührenvorschrift (RGV) geregelten Gebühren. Das Fernmeldepauschale wird für jeden Kalendertag flüssig gemacht, an dem Dienstverrichtungen dieser Art geleistet werden. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Kursen, Seminaren oder ähnliches zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung am Wohn- oder Dienstort sowie die Teilnahme an Sitzungen, Beratungen, Workshops, Teammeetings oder ähnliches am Dienstort begründen keinen Anspruch. Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Wirkungsbereiches der Dienststelle sowie für Bedienstete von Dienststellen mit österreichweitem oder über Österreich hinausgehendem Wirkungsbereich kommt diese Verordnung nicht zur Anwendung.