Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 407/2024

kundgemacht 23.12.2024 RIS↗
Fernmeldepauschaleverordnung
Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria Aktiengesellschaft über die Bemessung des Fernmeldepauschales für die gemäß § 17 Abs. 1a Poststrukturgesetz (PTSG) der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten (Fernmeldepauschaleverordnung / FMP-VO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 407/2024× zu FMP-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Fernmeldepauschaleverordnung (FMP-VO) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 407/2024 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

Das Fernmeldepauschale (Streckenpauschale) gebührt bei auswärtigen Dienstverrichtungen auch für die Tage des dienstfreien Wochenendes und für dienstfreie Feiertage, wenn die Dienstverrichtungen vor und nach diesen Tagen als eine Einheit zu werten sind und dem Bediensteten eine Rückkehr in den Dienstort am letzten Werktag vor dem (den) arbeitsfreien Tag(en) mangels rechtzeitiger Verkehrsverbindung nicht mehr möglich ist oder wenn die Fahrzeit für die Rückreise in den Dienstort und die neuerliche Anreise zum Ort der auswärtigen Dienstverrichtung als unzumutbar anzusehen ist. Als unzumutbar ist die Fahrzeit vom Ort der auswärtigen Dienstverrichtung zum Dienstort und in Gegenrichtung dann anzusehen, wenn sie selbst bei Benützung des geeignetsten in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels fahrplanmäßig mehr als zwei Stunden beträgt oder wenn bei Benützung eines Privat- oder eines Dienstkraftfahrzeuges ein Weg von mehr als 120 km auf der kürzesten Fahrtroute zurückzulegen ist. Der Anspruch wird verwirkt, wenn der Bedienstete dessen ungeachtet in den Dienstort zurückkehrt.