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BGBl. II Nr. 420/2024

kundgemacht 30.12.2024 RIS↗
Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung
Kundmachung BGBl. II Nr. 420/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung neu § 0↗RIS↗
§ 33neu
in Kraft ab 31.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 420/2024 § 33↗RIS↗

Erhebungsmerkmale

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Es sind vorläufige und endgültige Indizes sowie Gewichtungswerte (Millionen EURO) für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Betriebsmittel gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2023/1579 und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie die mit der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in Zusammenhang stehenden Geldtransferleistungen der öffentlichen Hand (EU, Bund, Länder und Gemeinden), die den Betrieb direkt zur Verfügung stehen (öffentliche Gelder) zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Für die Ermittlung der Agrarpreisindizes sowie für die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung (einschließlich regionaler landwirtschaftlicher Gesamtrechnung) sind die Erzeugerpreise für die land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Anlage römisch sieben Spalte A, dazu die Gewichtungsfaktoren (Menge und Stück) und sonstige für die Ermittlung von Erzeugerpreisen erforderlichen Daten (Transport- und Vermittlungskosten), die öffentlichen Gelder (jeweils auf Bundesland-Ebene) sowie die Einkaufspreise für Betriebsmittel gemäß Anlage römisch sieben Spalte A zu erheben.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung (einschließlich regionaler landwirtschaftlicher Gesamtrechnung) sind die Erhebungen gemäß Absatz 2, auf jene in Anlage römisch sieben Spalte A genannten land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse zu beschränken, die aufgrund ihres geschätzten Produktionswertes im jeweiligen Referenzzeitraum von statistischer Relevanz sind. Die Bundesanstalt hat die Landwirtschaftskammern jährlich im Zuge dieser Beurteilung anzuhören.