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BGBl. II Nr. 420/2024

kundgemacht 30.12.2024 RIS↗
Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung
Kundmachung BGBl. II Nr. 420/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung neu § 0↗RIS↗
§ 41neu
in Kraft ab 31.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 420/2024 § 41↗RIS↗

Erhebungsmerkmale

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Es sind auf nationaler und Bundesland Ebene zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die durchschnittlichen Preise pro Hektar Ackerland, unterschieden nach bewässerbarem und nicht bewässerbarem Ackerland, soweit der Schwellenwert gemäß Verordnung (EU) 2023/1579 überschritten wird,
    2. Ziffer 2
      die durchschnittlichen Preise pro Hektar Dauergrünland,
    3. Ziffer 3
      die durchschnittlichen Pachtpreise pro Hektar Ackerland,
    4. Ziffer 4
      die durchschnittlichen Pachtpreise pro Hektar Dauergrünland und
    5. Ziffer 5
      mit der Übertragung des Eigentums an landwirtschaftlichen Flächen verbundene Kosten.
  2. Absatz 2,Zur Ermittlung der Merkmale gemäß Absatz eins, sind die Merkmale gemäß Anlage römisch neun Spalte A heranzuziehen.