Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 420/2024

kundgemacht 30.12.2024 RIS↗
Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung
Kundmachung BGBl. II Nr. 420/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 31.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 420/2024 § 9↗RIS↗

Erhebungsmerkmale

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Es sind folgende Merkmale zu den Kategorien gemäß Anlage römisch zwei Spalte A auf der Ebene gemäß Anlage römisch zwei Spalte F zu erheben:
    1. Ziffer eins
      Anzahl der erzeugten Konsumeier (Stück, Kilogramm),
    2. Ziffer 2
      Anzahl der erzeugten Konsumeier (Stück, Kilogramm) aus biologischer Produktion,
    3. Ziffer 3
      Anzahl der wöchentlich in Brutschränken eingelegten Eier (Stück),
    4. Ziffer 4
      Anzahl der wöchentlich geschlüpften Küken (Stück),
    5. Ziffer 5
      Anzahl der ein- und ausgeführten Küken (Intra- und Extra-EU Importe und Exporte) (Stück),
    6. Ziffer 6
      Anzahl der Brütereien und
    7. Ziffer 7
      Kapazität der Brutschränke (Stück Bruteier).