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BGBl. II Nr. 46/2024

kundgemacht 15.02.2024 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung LF-ESV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 46/2024× zu LF-ESV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung (LF-ESV) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 46/2024 § 3↗RIS↗

Basisschutz (Schutz gegen direktes Berühren)

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn ihre betriebsmäßig unter Spannung stehenden Teile entweder in ihrem ganzen Verlauf isoliert oder durch ihre Bauart, Lage oder Anordnung oder durch besondere Vorrichtungen gegen direktes Berühren geschützt sind.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht
    1. Ziffer eins
      in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten,
    2. Ziffer 2
      in Sonderfällen, in denen die anerkannten Regeln der Technik dies erlauben.