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BGBl. II Nr. 46/2024

kundgemacht 15.02.2024 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung LF-ESV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 46/2024× zu LF-ESV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung (LF-ESV) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 46/2024 § 4↗RIS↗

Fehlerschutz (Schutz bei indirektem Berühren)

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,In elektrischen Anlagen und für elektrische Betriebsmittel ist mindestens eine Maßnahme des Fehlerschutzes anzuwenden, wie insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Nullung,
    2. Ziffer 2
      Fehlerstrom-Schutzschaltung,
    3. Ziffer 3
      Isolationsüberwachungssystem,
    4. Ziffer 4
      Schutzisolierung,
    5. Ziffer 5
      Schutzkleinspannung,
    6. Ziffer 6
      Funktionskleinspannung,
    7. Ziffer 7
      Schutztrennung,
    8. Ziffer 8
      Schutzerdung bei elektrischen Anlagen, die
      1. Litera a
        vor dem 1.1.2011 errichtet wurden oder
      2. Litera b
        nach dem 1.1.2011 errichtet wurden, sofern Nullung und Fehlerstrom-Schutzschaltung nicht angewendet werden können.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Ausnahmen, die in den anerkannten Regeln der Technik ausdrücklich festgehalten sind, insbesondere
    1. Ziffer eins
      Betriebsmittel der Stromversorgung zur Messung elektrischer Arbeit und Leistung mit Nennspannungen bis 250 römisch fünf gegen Erde,
    2. Ziffer 2
      Metallteile zur Führung oder Bewehrung von Leitungen und Kabeln, wenn zwischen Metallteilen und Leitern Schutzisolierung besteht,
    3. Ziffer 3
      Stahl- und Stahlbetonmasten in Verteilnetzen,
    4. Ziffer 4
      Dachständer und mit diesen leitend verbundene Metallteile in Verteilnetzen.
  3. Absatz 3,Für elektrische Anlagen muss ein Hauptpotentialausgleich errichtet sein.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins, muss in von Baustromverteilern gespeisten Stromkreisen mindestens eine Maßnahme des Fehlerschutzes Anwendung finden, wie insbesondere
    1. Ziffer eins
      Nullung,
    2. Ziffer 2
      Fehlerstrom-Schutzschaltung,
    3. Ziffer 3
      Schutzisolierung,
    4. Ziffer 4
      Schutzkleinspannung,
    5. Ziffer 5
      Schutztrennung.