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BGBl. II Nr. 46/2024

kundgemacht 15.02.2024 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung LF-ESV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 46/2024× zu LF-ESV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung (LF-ESV) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 46/2024 § 9↗RIS↗

Wiederkehrende Prüfungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Wiederkehrende Prüfungen sind erforderlich für
    1. Ziffer eins
      elektrische Anlagen,
    2. Ziffer 2
      ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel der Schutzklasse römisch eins in Arbeitsstätten, es sei denn, die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hat ergeben, dass diese ausschließlich an Steckdosen einer elektrischen Anlage betrieben werden, die dem Paragraph 5, Ziffer eins, entspricht.
  2. Absatz 2,Die Zeitabstände von wiederkehrenden Prüfungen nach Absatz eins, betragen längstens fünf Jahre. Abweichend davon betragen die Zeitabstände
    1. Ziffer eins
      längstens zehn Jahre, wenn die elektrische Anlage nur geringen Belastungen ausgesetzt ist, wie insbesondere in Büros oder in Handels- oder Dienstleistungsbetrieben, wenn keine Einflüsse nach Absatz 3, vorliegen,
    2. Ziffer 2
      längstens drei Jahre in explosionsgefährdeten Bereichen und in Bereichen, in denen explosionsgefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden,
    3. Ziffer 3
      längstens ein Jahr in explosionsgefährdeten Bereichen und in Bereichen, in denen explosionsgefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden, im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung zB durch eine der in Absatz 3, Ziffer eins, genannten Einwirkungen,
    4. Ziffer 4
      längstens ein Jahr in jenen Teilen von Arbeitsstätten oder auswärtigen Arbeitsstellen, in denen feste mineralische Rohstoffe obertage gewonnen oder aufbereitet werden.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, hat die zuständige Land- und Forstwirtschaftsinspektion für die Prüfung von elektrischen Anlagen, Anlagenteilen oder elektrischen Betriebsmitteln, die nicht unter Absatz 2, Ziffer 3, und 4 fallen, kürzere Zeitabstände vorzuschreiben:
    1. Ziffer eins
      längstens drei Jahre im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung z. B. durch
      1. Litera a
        Feuchtigkeit oder Nässe, oder wenn Kondenswasser oder Spritzwasser nicht ausgeschlossen werden kann,
      2. Litera b
        Umgebungstemperaturen von weniger als -20°C oder mehr als 40°C,
      3. Litera c
        Einwirkung von Säuren, Laugen, Lösemitteln oder deren Dämpfen, die Korrosion bewirken können,
      4. Litera d
        direkte Einwirkungen von Witterungseinflüssen, soweit sie nicht schon durch Litera a, oder b erfasst sind,
      5. Litera e
        Einwirkung von Staub, der durch die Arbeitsvorgänge entsteht.
    2. Ziffer 2
      längstens ein Jahr im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung durch das Zusammentreffen von mehreren der in Ziffer eins, genannten Einwirkungen.
  4. Absatz 4,Die zuständige Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat zusätzliche Prüfungen vorzuschreiben, wenn der Verdacht gegeben ist, dass sich eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet und dadurch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdet sein könnten.