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BGBl. II Nr. 47/2024

kundgemacht 15.02.2024 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Dokumente-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Dokumente-Verordnung LF-DOK-VO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 47/2024× zu LF-DOK-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Dokumente-Verordnung (LF-DOK-VO) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 47/2024 § 3↗RIS↗

Überprüfung und Anpassung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des Paragraph 187, Absatz 6, und 7 LAG muss auch eine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes erfolgen.
  2. Absatz 2,Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt sind und auf welchen Bereich sie sich beziehen.