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BGBl. II Nr. 48/2024

kundgemacht 15.02.2024 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung elektromagnetische Felder
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung elektromagnetische Felder LF-VEMF)
Kundmachung BGBl. II Nr. 48/2024× zu LF-VEMF×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung elektromagnetische Felder (LF-VEMF) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 48/2024 § 2↗RIS↗

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Elektromagnetische Felder im Sinn dieser Verordnung sind statische elektrische, statische magnetische sowie zeitlich veränderliche elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz.
  2. Absatz 2,Zur Beschreibung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern werden die physikalischen Größen im Sinne der Anlage 1 der Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2016, in geltender Fassung, verwendet. Für die Beschreibung der Grenzwerte für nichtthermische Wirkungen wird die Anlage 2 der VEMF, für die Beschreibung der Grenzwerte für thermische Wirkungen die Anlage 3 der VEMF verwendet.
  3. Absatz 3,Vermutete Langzeitwirkungen bei Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern werden von dieser Verordnung nicht umfasst.