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BGBl. II Nr. 48/2024

kundgemacht 15.02.2024 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung elektromagnetische Felder
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung elektromagnetische Felder LF-VEMF)
Kundmachung BGBl. II Nr. 48/2024× zu LF-VEMF×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung elektromagnetische Felder (LF-VEMF) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 48/2024 § 9↗RIS↗

Maßnahmen und Maßnahmenprogramm

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Gefahren durch elektromagnetische Felder müssen ausgeschlossen oder soweit auf ein Mindestmaß verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.
  2. Absatz 2,Um elektromagnetische Felder möglichst gering zu halten, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (Paragraph 190, LAG) geeignete Maßnahmen aus Paragraph 10, auswählen und durchführen.
  3. Absatz 3,Können bei Überschreitung eines Auslösewertes die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden (Paragraph 4, Absatz 5,), müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Festlegung oder Anpassung von Gefahrenverhütungsmaßnahmen (Paragraph 187, LAG) auch ein Programm mit Maßnahmen aus Paragraph 10, festlegen und durchführen.
  4. Absatz 4,Bei Erstellung des Maßnahmenprogramms sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu berücksichtigen.