Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 49/2024

kundgemacht 15.02.2024 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen LF-VOLV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 49/2024× zu LF-VOLV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen (LF-VOLV) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 49/2024 § 10↗RIS↗

Bauliche und raumakustische Maßnahmen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Im Maßnahmenprogramm nach Paragraph 9, sind bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze, festzulegen. Bei Lärm sind nach Möglichkeit raumakustische Maßnahmen mit einem mittleren Schallabsorptionsgrad von mindestens αm,B = 0,25 (leerer Raum, Planungswert) oder mindestens αm = 0,3 (eingerichteter Raum) für die Oktavbandmittenfrequenzen von 500, 1000 und 2000 Hz zu setzen.
  2. Absatz 2,Raumakustische Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, müssen jedenfalls gesetzt werden, wenn damit unterschritten werden kann
    1. Ziffer eins
      der jeweilige Grenzwert für bestimmte Räume (Paragraph 5,),
    2. Ziffer 2
      bei gehörgefährdendem Lärm der Expositionsgrenzwert.