alternative Arbeitsverfahren, bei denen es zu keiner oder einer geringeren Exposition gegenüber Lärm und Vibrationen kommt;
BGBl. II Nr. 49/2024
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen LF-VOLV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Maßnahmen an der Quelle
Paragraph 11,
Im Maßnahmenprogramm nach Paragraph 9, sind Maßnahmen an der Quelle zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition an der Quelle festzulegen, wie
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die laut Herstellerangaben und unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit möglichst wenig Lärm und Vibrationen verursachen und die, insbesondere bei Vibrationen, nach ergonomischen Gesichtspunkten gestaltet sind;
- Ziffer 3die angemessene Wartung der Arbeitsmittel und ihrer Verbindungs- und Aufstellungsbauteile sowie anderer Einrichtungen an den Arbeitsplätzen.