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BGBl. II Nr. 49/2024

kundgemacht 15.02.2024 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen LF-VOLV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 49/2024× zu LF-VOLV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen (LF-VOLV) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 49/2024 § 3↗RIS↗

Expositionsgrenzwert

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die nachstehenden Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:
    1. Ziffer eins
      für Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 5 m/s2;
    2. Ziffer 2
      Für Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 1,15 m/s2;
    3. Ziffer 3
      Für gehörgefährdenden Lärm: LA,EX,8h = 85 dB bzw. ppeak = 140 Pa (entspricht: LC,peak = 137 dB);
    4. Ziffer 4
      Für jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 angeführten Auslösewerte für Vibrationen als Expositionsgrenzwerte.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, kann bei Lärmexpositionen, die von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken, als Beurteilungszeitraum für den Auslösewert (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,) und den Expositionsgrenzwert (Absatz eins, Ziffer 3,) anstatt des Tages (8 h) eine Woche (40 h) herangezogen werden, sofern
    1. Ziffer eins
      durch eine geeignete Bewertung oder Messung im Sinne des Paragraph 6, nachgewiesen wird, dass der Wochen-Lärmexpositionspegel (LA,Ex,40h) den Expositionsgrenzwert nicht überschreitet, und
    2. Ziffer 2
      geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß zu verringern.
  3. Absatz 3,Wenn die Expositionsgrenzwerte überschritten werden, müssen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
    1. Ziffer eins
      unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb des Expositionsgrenzwertes zu senken,
    2. Ziffer 2
      ermitteln, warum der Expositionsgrenzwert überschritten wurde, und
    3. Ziffer 3
      die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen entsprechend anpassen, um ein erneutes Überschreiten des Grenzwertes zu verhindern.