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BGBl. II Nr. 49/2024

kundgemacht 15.02.2024 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen LF-VOLV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 49/2024× zu LF-VOLV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen (LF-VOLV) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 49/2024 § 6↗RIS↗

Bewertungen und Messungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen sind einer Bewertung nach dem Stand der Technik zu unterziehen. Dazu können zB Betriebsanleitungen, Angaben der Herstellerinnen bzw. Hersteller oder der Inverkehrbringerinnen bzw. Inverkehrbringer, Arbeitsverfahrensvergleiche, veröffentlichte Informationen, wie wissenschaftliche Erkenntnisse oder Vergleichsdatenbanken oder Berechnungsverfahren, herangezogen werden.
  2. Absatz 2,Kann aufgrund einer solchen Bewertung eine Überschreitung der Expositionsgrenzwerte, oder eine Überschreitung der Grenzwerte für bestimmte Räume nicht sicher ausgeschlossen werden, so muss die Bewertung auf Grundlage einer repräsentativen Messung erfolgen.
  3. Absatz 3,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Bewertungen und Messungen
    1. Ziffer eins
      unter Berücksichtigung der Angaben der Herstellerinnen bzw. Hersteller sachkundig geplant und in angemessenen Zeitabständen durchgeführt werden;
    2. Ziffer 2
      den physikalischen Eigenschaften von Lärm oder Vibrationen, dem Ausmaß, der Dauer und der Expositionsgröße sowie der Arbeitsumgebung angepasst sind und zu einem eindeutigen und repräsentativen Ergebnis führen; dies gilt auch für Stichprobenverfahren;
    3. Ziffer 3
      bei Hand-Arm-Vibrationen für Arbeitsmittel, die beidhändig gehalten oder geführt werden, an jeder Hand vorgenommen werden; die repräsentative Exposition ergibt sich aus dem höheren der beiden Werte, wobei beide Werte zu dokumentieren sind;
    4. Ziffer 4
      so dokumentiert werden, dass die Ergebnisse eindeutig und nachvollziehbar sind.
  4. Absatz 4,Bewertungen und Messungen dürfen nur von fachkundigen Personen oder Diensten durchgeführt werden. Diese müssen die erforderlichen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative Durchführung der Bewertungen und Messungen nach dem Stand der Technik bieten. Als Fachkundige können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.
  5. Absatz 5,Fachkundige Personen oder Dienste müssen über die je nach Art der Aufgabenstellung notwendigen und geeigneten Einrichtungen verfügen (zB Software für Berechnungen, Messgeräte, die den vorherrschenden Bedingungen insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale der zu messenden physikalischen Größe angepasst sind oder aus denen die physikalische Größe eindeutig und repräsentativ abgeleitet werden kann, Vergleichsdaten, einschlägige technische Normen).