das Heben, Abstützen, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen, Wenden und sonstige Befördern von Lasten mit oder ohne Hilfsmittel, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist;
BGBl. II Nr. 50/2024
Land- und forstwirtschaftliche Jugendarbeitsschutzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Jugendarbeitsschutzverordnung LF-JSVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Arbeiten unter psychischen und physischen Belastungen
Paragraph 4,
Verboten sind Arbeiten, die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit Jugendlicher übersteigen. Zu letzteren zählen insbesondere:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Stemmarbeiten mit nicht kraftbetriebenen Arbeitsmitteln, die nach Paragraph 3, Absatz eins, zulässig sind, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist;
- Ziffer 3Arbeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 2, des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, vorliegt; erlaubt für Jugendliche in Ausbildung, unter Aufsicht;
- Ziffer 4Arbeiten in Räumen mit Temperaturen unter -10° C; erlaubt sind Arbeiten in Räumen mit Temperaturen von -10° C bis -25° C, wenn diese Tätigkeiten zwei Stunden täglich und zehn Stunden wöchentlich nicht überschreiten.