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BGBl. II Nr. 50/2024

kundgemacht 15.02.2024 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Jugendarbeitsschutzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Jugendarbeitsschutzverordnung LF-JSVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 50/2024× zu LF–JSVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Jugendarbeitsschutzverordnung (LF–JSVO) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 50/2024 § 4↗RIS↗

Arbeiten unter psychischen und physischen Belastungen

Paragraph 4,

Verboten sind Arbeiten, die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit Jugendlicher übersteigen. Zu letzteren zählen insbesondere:

  1. Ziffer eins
    das Heben, Abstützen, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen, Wenden und sonstige Befördern von Lasten mit oder ohne Hilfsmittel, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist;
  2. Ziffer 2
    Stemmarbeiten mit nicht kraftbetriebenen Arbeitsmitteln, die nach Paragraph 3, Absatz eins, zulässig sind, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist;
  3. Ziffer 3
    Arbeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 2, des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, vorliegt; erlaubt für Jugendliche in Ausbildung, unter Aufsicht;
  4. Ziffer 4
    Arbeiten in Räumen mit Temperaturen unter -10° C; erlaubt sind Arbeiten in Räumen mit Temperaturen von -10° C bis -25° C, wenn diese Tätigkeiten zwei Stunden täglich und zehn Stunden wöchentlich nicht überschreiten.