Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 51/2024

kundgemacht 15.02.2024 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Bildschirmarbeit (Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung LF-BS-V)
Kundmachung BGBl. II Nr. 51/2024× zu LF-BS-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung (LF-BS-V) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 51/2024 § 8↗RIS↗

3. Abschnitt
Bildschirmarbeit

Ermittlung und Beurteilung

Paragraph 8,

Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinne des Paragraph 236, Absatz 6, LAG ist insbesondere festzustellen, ob Bildschirmarbeit im Sinne des Paragraph 236, Absatz 8, LAG, bei der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit ein Bildschirmgerät benutzen, vorliegt.