Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 52/2024

kundgemacht 15.02.2024 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung LF-VOPST)
Kundmachung BGBl. II Nr. 52/2024× zu LF-VOPST×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung (LF-VOPST) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 52/2024 § 4↗RIS↗

Bewertungen und Messungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Künstliche optische Strahlung an den Arbeitsplätzen ist einer Bewertung zu unterziehen. Dazu können als Stand der Technik herangezogen werden:
    1. Ziffer eins
      Internationale oder europäische Normen und Empfehlungen,
    2. Ziffer 2
      nationale oder internationale wissenschaftlich untermauerte Leitlinien, falls die unter Ziffer eins, genannten Normen und Empfehlungen keine Bewertung ermöglichen.
  2. Absatz 2,Angaben der Herstellerinnen bzw. Hersteller oder der Inverkehrbringerinnen bzw. Inverkehrbringer können bei der Bewertung berücksichtigt werden, wenn die Quellen künstlicher optischer Strahlung in den Geltungsbereich der einschlägigen Unionsrichtlinien fallen. Dies kann z. B. die Angabe von Risikogruppen bei künstlicher inkohärenter optischer Strahlung für Lampen und Lampensysteme oder die Angabe von Laserklassen nach dem Stand der Technik sein.
  3. Absatz 3,Falls die Bewertung gemäß Absatz eins, keine eindeutige Festlegung der erforderlichen Maßnahmen ermöglicht, muss eine Bewertung auf Grundlage von repräsentativen Messungen oder Berechnungen nach dem Stand der Technik erfolgen.
  4. Absatz 4,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Bewertungen einschließlich Messungen oder Berechnungen
    1. Ziffer eins
      für künstliche optische Strahlung unter Berücksichtigung der Angaben der Herstellerinnen bzw. der Hersteller sachkundig geplant und in angemessenen Zeitabständen durchgeführt werden,
    2. Ziffer 2
      den physikalischen Eigenschaften der künstlichen optischen Strahlung, dem Ausmaß, der Dauer und der physikalischen Größe sowie der Arbeitsumgebung angepasst sind und zu einem eindeutigen und repräsentativen Ergebnis (auch bei Stichprobenverfahren) führen,
    3. Ziffer 3
      so dokumentiert werden (Paragraph 188, LAG), dass die Ergebnisse eindeutig und nachvollziehbar sind.
  5. Absatz 5,Bewertungen oder Messungen dürfen nur von fachkundigen Personen oder Diensten durchgeführt werden. Diese müssen die erforderlichen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative Durchführung der Bewertungen und Messungen nach dem Stand der Technik bieten. Als Fachkundige können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.
  6. Absatz 6,Fachkundige Personen oder Dienste müssen über die je nach Art der Aufgabenstellung notwendigen und geeigneten Einrichtungen verfügen (zB Software für Berechnungen, Messgeräte, die den vorherrschenden Bedingungen insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale der zu messenden physikalischen Größe angepasst sind, oder aus denen die physikalische Größe eindeutig und repräsentativ abgeleitet werden kann, Vergleichsdaten, einschlägige technische Normen).