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BGBl. II Nr. 52/2024

kundgemacht 15.02.2024 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung LF-VOPST)
Kundmachung BGBl. II Nr. 52/2024× zu LF-VOPST×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung (LF-VOPST) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 52/2024 § 7↗RIS↗

Maßnahmen und Maßnahmenprogramm

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Gefahren durch künstliche optische Strahlung müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.
  2. Absatz 2,Um die Einwirkung von künstlicher optischer Strahlung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (Paragraph 190, LAG) geeignete Maßnahmen setzen. Dies sind insbesondere Maßnahmen gemäß Paragraph 8,
  3. Absatz 3,Wenn die Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Festlegung von Maßnahmen gemäß Paragraph 187, Absatz 5, LAG auch ein Programm mit Maßnahmen gemäß Paragraph 8, festlegen und durchführen, mit dem Ziel, diese zu unterschreiten.