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BGBl. II Nr. 53/2024

kundgemacht 15.02.2024 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft durch persönliche Schutzausrüstung (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung LF-PSA-V)
Kundmachung BGBl. II Nr. 53/2024× zu LF-PSA-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (LF-PSA-V) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 53/2024 § 1↗RIS↗

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Arbeitsstätten im Sinn des Paragraph 202, Absatz eins, und 2 LAG und auf Baustellen (zB im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes).
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für persönliche Schutzausrüstungen, die nach anderen Arbeitnehmerschutzvorschriften zur Verfügung zu stellen sind.
  3. Absatz 3,Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder auf andere Verordnungen des Bundes verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.