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BGBl. II Nr. 53/2024

kundgemacht 15.02.2024 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft durch persönliche Schutzausrüstung (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung LF-PSA-V)
Kundmachung BGBl. II Nr. 53/2024× zu LF-PSA-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (LF-PSA-V) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 53/2024 § 4↗RIS↗

Arbeitsplatzevaluierung

Paragraph 4,

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Ermittlung und Beurteilung der für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehenden Gefahren gemäß Paragraph 187, LAG auch die Belastungen und sonstigen Einwirkungen, die den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung erforderlich machen, zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 188, LAG zu dokumentieren. Besonders zu berücksichtigen sind:

  1. Ziffer eins
    Art und Umfang der Gefahren, bei denen persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist (2. Abschnitt),
  2. Ziffer 2
    die bei den durchzuführenden Arbeiten gegebenen Einsatz- und Umgebungsbedingungen,
  3. Ziffer 3
    die für die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung erforderliche Konstitution der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.