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BGBl. II Nr. 53/2024

kundgemacht 15.02.2024 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft durch persönliche Schutzausrüstung (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung LF-PSA-V)
Kundmachung BGBl. II Nr. 53/2024× zu LF-PSA-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (LF-PSA-V) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 53/2024 § 5↗RIS↗

Bewertung der persönlichen Schutzausrüstung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Bewertung nach Paragraph 237, Absatz 9, LAG hat auf der Grundlage der Ergebnisse des Paragraph 4, die spezifischen Benutzungsbedingungen der persönlichen Schutzausrüstung am Arbeitsplatz zu berücksichtigen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      die vorgesehene Verwendungs- und Einsatzdauer der Ausrüstung,
    2. Ziffer 2
      Häufigkeit und Dauer der Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber den Gefahren,
    3. Ziffer 3
      Ausmaß und Art der Gefahr,
    4. Ziffer 4
      die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes jeder auf die persönliche Schutzausrüstung angewiesenen Arbeitnehmerin bzw. jedes auf die persönliche Schutzausrüstung angewiesenen Arbeitnehmers, der am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen, der Arbeitsvorgänge und der Art der Tätigkeit,
    5. Ziffer 5
      den Tragekomfort und die Leistungsmerkmale der persönlichen Schutzausrüstung.
  2. Absatz 2,Bei der Bewertung ist neben den eventuellen Gefahrenquellen und Beeinträchtigungen, die die persönliche Schutzausrüstung selbst darstellen oder bewirken kann, auch die Auswirkung des Tragens der persönlichen Schutzausrüstung auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend zu berücksichtigen, erforderlichenfalls durch Beschränkung der Tragedauer mit Tätigkeitswechsel.
  3. Absatz 3,Bei der Bewertung ist festzustellen, ob die Unterschreitung des Grenzwertes oder Expositionsgrenzwertes, sofern ein solcher festgelegt ist, durch Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung gewährleistet ist.
  4. Absatz 4,Bei der Bewertung ist festzulegen, ob kürzere Intervalle für die wiederkehrenden Unterweisungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich sind und ob die Unterweisung durch Schulungen und erforderlichenfalls durch praktische Übungen zu erfolgen hat.