Absatz eins,Über die gemäß Paragraph 2, anzurechnenden Berufspraxiszeiten hinaus sind weitere die Begriffsbestimmungen des Paragraph eins, erfüllende nützliche Berufspraxiszeiten soweit anzurechnen, als diese in Verbindung mit den gemäß Paragraph 2, anzurechnenden Zeiten das Ausmaß von zwölf Jahren nicht überschreiten.
BGBl. II Nr. 67/2024
Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
Änderungen durch diese Kundmachung
Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
neu
§ 0↗RIS↗
§ 3neu
Anrechnung von Zeiten einer zusätzlichen Berufspraxis für die Verwendung in fachtheoretischen oder fachpraktischen Unterrichtsgegenständen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie an Berufsschulen und in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen (Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger)
Paragraph 3,
- Absatz 2,Als gemäß Absatz eins, anzurechnende Berufspraxiszeiten kommen beispielsweise bei einer Verwendung im fachtheoretischen oder fachpraktischen Unterricht im berufsbildenden Schulwesen insbesondere folgende in Betracht:
- Ziffer einsfür die Verwendung zB in den Unterrichtsgegenständen Maschinenbau oder Elektrotechnik an einer Höheren technischen Lehranstalt: eine Tätigkeit im Bereich der Entwicklung, des Fertigungsprozesses, des Baus oder der Wartung von Maschinen oder elektrischen oder elektronischen Anlagen;
- Ziffer 2für die Verwendung zB im Unterrichtsgegenstand Betriebswirtschaft an Handelsakademien und/oder Handelsschulen sowie im Unterrichtsgegenstand Betriebs- und Volkswirtschaft an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe: eine Tätigkeit in der Steuerberatung, Wirtschaftstreuhandschaft und Unternehmensberatung oder eine Tätigkeit in einem (anderen) Unternehmen;
- Ziffer 3für die Verwendung zB im Unterrichtsgegenstand Angewandte Chemie: eine Tätigkeit in einem chemischen oder pharmazeutischen Unternehmen;
- Ziffer 4für die Verwendung zB im Unterrichtsgegenstand Küche und Service an höheren Lehranstalten für Tourismus und/oder wirtschaftliche Berufe oder an Berufsschulen: eine Tätigkeit in der Gastronomie;
- Ziffer 5für die Verwendung zB im Unterrichtsgegenstand Informations- und Officemanagement an Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe: eine Tätigkeit in Unternehmen;
- Ziffer 6für die Verwendung zB im betriebswirtschaftlichen Unterricht an berufsbildenden Pflichtschulen: eine betriebswirtschaftliche Tätigkeit;
- Ziffer 7für die Verwendung zB im fachtheoretischen Unterricht/Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik: eine Verwendung in einem Kraftfahrzeug- oder Maschinenbauunternehmen;
- Ziffer 8für die Verwendung zB im Unterricht/Lehrberuf Einzelhandel: eine Tätigkeit im Handel;
- Ziffer 9für die Verwendung zB im fachpraktischen Unterricht/Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik: eine Verwendung in einer einschlägigen Werkstätte.
- Absatz 3,Als gemäß Absatz eins, anzurechnende Berufspraxiszeiten kommen bei einer Verwendung in allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen beispielsweise folgende in Betracht:
- Ziffer einsVerwendung im Unterrichtsgegenstand Deutsch: Tätigkeit als freie Schriftstellerin oder als freier Schriftsteller, als Dramaturgin oder als Dramaturg, als (freie) Lektorin oder als (freier) Lektor bei einem oder für einen Verlag, Bibliotheks- und Dokumentationsdienst, Medien- und Öffentlichkeitsarbeit;
- Ziffer 2Verwendung im Fremdsprachenunterricht: Tätigkeit als Dolmetscherin oder Dolmetscher, Übersetzerin oder Übersetzer oder Tätigkeit in der Reiseleitung oder Fremdenführung oder in Arbeitsfeldern (insbesondere in Betrieben oder internationalen Organisationen) mit überwiegender Verwendung der entsprechenden Fremdsprache als Arbeitssprache;
- Ziffer 3Verwendung in den Unterrichtsgegenständen Physik, Biologie und Umweltkunde oder Chemie: Tätigkeiten in der Forschung, Labordiagnostik, Umweltanalytik und Umweltberatung;
- Ziffer 4Verwendung im Unterrichtsgegenstand Mathematik: Tätigkeiten in der Forschung oder Analytik oder im Versicherungs- und Bankenwesen;
- Ziffer 5Verwendung im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport: Tätigkeiten als Trainer/in im sportlichen Bereich, Fitnesstrainerin oder Fitnesstrainer;
- Ziffer 6Verwendung im Unterrichtsgegenstand Religion: Tätigkeit in Arbeitsfeldern der Seelsorge oder sonstigen religiösen Aufgaben der jeweiligen Kirche oder Religionsgesellschaft;
- Ziffer 7Verwendung im Unterrichtsgegenstand Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung: Tätigkeit in einem Archiv oder Museum, Bibliotheks- oder Dokumentationsdienst;
- Ziffer 8Verwendung im Unterrichtsgegenstand Geografie und Wirtschaftskunde: Tätigkeit in der Wirtschaftswissenschaft, Raumplanung, Geodynamik oder Meteorologie;
- Ziffer 9Verwendung im Unterrichtsgegenstand Bildnerische Erziehung oder im technischen und textilen Werkunterricht: Tätigkeit als freischaffende Künstlerin oder als freischaffender Künstler.