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BGBl. II Nr. 67/2024

kundgemacht 27.02.2024 RIS↗
Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
Kundmachung BGBl. II Nr. 67/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 28.02.2024 · idF BGBl. II Nr. 67/2024 § 6↗RIS↗

Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten

Paragraph 6,

Berufspraxiszeiten, die über die in den Paragraphen 3 bis 5 festgelegten Höchstgrenzen hinausgehen, können im Rahmen der Obergrenze von zwölf Jahren dann angerechnet werden, wenn diese zusätzlichen Zeiten zu einer weiteren erheblichen Verbesserung des Arbeitserfolges führen.