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BGBl. II Nr. 67/2024

kundgemacht 27.02.2024 RIS↗
Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
Kundmachung BGBl. II Nr. 67/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 28.02.2024 · idF BGBl. II Nr. 67/2024 § 7↗RIS↗

Inkrafttreten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Sie ist auf Lehrpersonen anzuwenden, für die die Vordienstzeiten mit Wirksamkeit des Beginns des Schuljahres 2023 aus 2024, oder danach festzustellen sind.
  2. Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2015, außer Kraft. Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2015, ist auf Lehrpersonen, die nicht von Absatz eins, zweiter Satz erfasst sind, anzuwenden.