Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Sie ist auf Lehrpersonen anzuwenden, für die die Vordienstzeiten mit Wirksamkeit des Beginns des Schuljahres 2023 aus 2024, oder danach festzustellen sind.
BGBl. II Nr. 67/2024
Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
Änderungen durch diese Kundmachung
Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
neu
§ 0↗RIS↗
§ 7neu
Inkrafttreten
Paragraph 7,
- Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2015, außer Kraft. Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2015, ist auf Lehrpersonen, die nicht von Absatz eins, zweiter Satz erfasst sind, anzuwenden.