die Tiere werden entgegen Artikel 3, Litera h, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. Nr. L 3 vom 05.01.2005 S 1 (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 7, TTG 2007) nicht entsprechend mit Wasser und/oder Futter versorgt, oder
BGBl. II Nr. 69/2024
Tatbestände des Tiertransportgesetzes, für die durch Organstrafverfügung eine Geldstrafe eingehoben werden darf
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Tatbestände des Tiertransportgesetzes, für die durch Organstrafverfügung eine Geldstrafe eingehoben werden darf
Änderungen durch diese Kundmachung
Tatbestände des Tiertransportgesetzes, für die durch Organstrafverfügung eine Geldstrafe eingehoben werden darf
neu
§ 0↗RIS↗
§ 2neu
Tatbestände
Paragraph 2,
Eine Geldstrafe von 500 Euro darf eingehoben werden, wenn folgende Tatbestände vorliegen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2eine unzulässigerweise oder in unzulässigem Ausmaß vorgenommene Überschreitung der in Paragraph 19, TTG 2007 festgelegten nationalen Höchstbeförderungsdauer für innerstaatliche Transporte bei der Durchführung, Veranlassung oder Organisation einer Tierbeförderung (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 26, TTG 2007),
wobei den Tieren durch Erfüllung dieser Tatbestände bisher weder Leiden noch Schäden zugefügt wurden und für einen allfälligen weiteren Transport Abhilfemaßnahmen sichergestellt werden.
- Absatz 2,Eine Geldstrafe von 300 Euro darf eingehoben werden, wenn folgende Tatbestände vorliegen:
- Ziffer einsdas Nichtmitführen der vorgeschriebenen Transportpapiere oder Mitführen von mangelhaften Transportpapieren entgegen Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8, TTG 2007).
- Ziffer 2das Nichteinhalten der Verpflichtungen des Tierhalters entgegen Artikel 8, Absatz 2, Satz 2 in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 10, TTG 2007);
- Ziffer 3das Nichtmitführen des Befähigungsnachweises gemäß Artikel 17, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 14, TTG 2007).